Der Energieausweis

Ab 01.05.2014: Neue Pflichten durch neue Energieeinsparverordnung

 

Für Sie als Vermieter gelten neue Vorschriften für Energieausweise. Soweit Immobilien von Ihnen
als Eigentümer verkauft oder vermietet werden, müssen Sie ab 1. Mai 2014 folgende Angaben entsprechend den Angaben in Ihrem Energieausweis machen:

  • Art des Energieausweises (Bedarfs-oder Verbrauchsausweis)
  • Wert des Endenergiebedarfs oder –verbrauchs (bei bisherigen Verbrauchsausweisen: Energieverbrauchskennwert)
  • Wesentliche Energieträger der Heizung (Öl, Gas, Fernwärme, Holzpellets,…)

Bei Wohngebäuden außerdem:

  • Baujahr des Gebäudes
  • Energieeffizienzklasse (falls vorhanden, also erst bei neuen Energieausweisen ab Mai 2014)

 

Den Energieausweis müssen Sie aushändigen.

 

Bereits bei der Besichtigung durch Miet- oder Kaufinteressenten muss der Energieausweis vorgelegt werden (gut sichtbarer Aushang im Haus genügt), auf Anforderung des Interessenten auch schon früher.

 

Unmittelbar nach Unterzeichnung des Miet- oder Kaufvertrags ist dem Mieter oder Käufer das Original oder eine Kopie des Ausweises auszuhändigen.

 

Diese Information ist ein reiner Hinweis und keine Rechtsauskunft.